RS OGH 2019/1/29 4Ob376/86, 1Ob11/91, 4Ob213/18d

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Norm

UrhG §87 Abs4

Rechtssatz

Es handelt sich beim Ersatz nach § 87 Abs 4 Satz 1 UrhG um einen Fall der sogenannten "unechten Geschäftsführung", bei welcher der Verletzer vom Berechtigten wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt werden und demgemäß auf Rechnungslegung, sowie Herausgabe des gesamten aus dem Eingriff erzielten Gewinnes in Anspruch genommen werden kann (so schon zu § 9 UWG SZ 49/63 = EvBl 1977/17 = JBl 1977,423 = ÖBl 1976,124 = GRURInt 1977,337 mit weiteren nachweisen).Es handelt sich beim Ersatz nach Paragraph 87, Absatz 4, Satz 1 UrhG um einen Fall der sogenannten "unechten Geschäftsführung", bei welcher der Verletzer vom Berechtigten wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt werden und demgemäß auf Rechnungslegung, sowie Herausgabe des gesamten aus dem Eingriff erzielten Gewinnes in Anspruch genommen werden kann (so schon zu Paragraph 9, UWG SZ 49/63 = EvBl 1977/17 = JBl 1977,423 = ÖBl 1976,124 = GRURInt 1977,337 mit weiteren nachweisen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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