RS OGH 1986/10/14 4Ob376/86

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Norm

UrhG §87 Abs4

Rechtssatz

Der nach § 87 Abs 4 UrhG herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. Da der in § 87 Abs 4 UrhG normierten Bereicherungsanspruch allein auf Herausgabe der vom Schaden des Verletzten unabhängigen Vermögensvermehrung des Verletzers - nämlich des von ihm aus dem widerrechtlichen Eingriff gezogenen Nutzens - gerichtet ist, kann aus diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.Der nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG herauszugebende "Gewinn" darf aber nicht mit dem durch den Urheberrechtseingriff erzielten Umsatz gleich gesetzt werden. Da der in Paragraph 87, Absatz 4, UrhG normierten Bereicherungsanspruch allein auf Herausgabe der vom Schaden des Verletzten unabhängigen Vermögensvermehrung des Verletzers - nämlich des von ihm aus dem widerrechtlichen Eingriff gezogenen Nutzens - gerichtet ist, kann aus diesem Rechtsgrund nur die Herausgabe des Reingewinnes verlangt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077434

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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