Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Zur ordentlichen Verwaltung gehört an und für sich im Normalfall die allenfalls auch gerichtliche Eintreibung des Mietzinses von einem säumigen Mieter. Wenn es aber darum geht, ob ein Mieter überhaupt zur Mietzinszahlung herangezogen werden soll oder nicht, oder ob es für die Gemeinschaft besser ist, auf der Wirksamkeit einer bestimmten Aufrechnungsvereinbarung zu bestehen, geht dies über den Bereich der ordentlichen Verwaltung hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013786Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00562_8600000_001