RS OGH 1987/10/8 3Ob600/86, 3Ob116/86, 6Ob619/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1986
beobachten
merken

Rechtssatz

Es ist weder von der ZPO vorgesehen noch üblich, daß die Übertragung des in Kurzschrift oder auf Schallträger protokollierten Vergleichstextes von den Parteien (vertretern) zum Zeichnen ihres Einverständnisses unterschrieben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017198

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten