RS OGH 1986/10/15 3Ob564/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Norm

ABGB §1175 K

Rechtssatz

Eine sogenannte "horizontale Sozietät" ist der Zusammenschluß mehrerer junger Rechtsanwälte, die gemeinsam ihren Beruf als Rechtsanwalt beginnen und sich durch den Zusammenschluß eine Erniedrigung der Regiekosten aber auch eine Erleichterung durch gegenseitige Vertretungsmöglichkeit erwarten. Eine sogenannte "vertikale Sozietät" liegt vor, wenn ein alter Rechtsanwalt in seine gut eingeführte Rechtsanwaltskanzlei einen jungen Rechtsanwalt aufnimmt, in welchem Fall einerseits die Starthilfe für den jungen Rechtsanwalt andererseits aber auch die Sicherung der Altersversorgung des alten Rechtsanwalts im Vordergrund steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022529

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00564_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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