RS OGH 1986/10/16 6Ob36/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
GmbHG §26 Abs3

Rechtssatz

Hat eine Partei, obgleich es ihr ein leichtes gewesen wäre, die für die Dartung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Nachweise beizubringen, nicht die für die Schlüssigkeit ihres Vorbringens erforderlichen Behauptungen aufgestellt und finden sich auch auf Grund der Aktenlage nicht die geringsten Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt, so besteht für das Registergericht weder die Verpflichtung noch überhaupt ein Anlaß, dennoch von sich aus noch weitere Nachforschungen anzustellen. Auch kann in der Unterlassung solcher Erhebungen kein Verstoß gegen die dem Registergericht obliegende materielle Prüfungspflicht erkannt werden, wenn sich selbst nach dem Vorbringen der Partei kein Zweifel gegen die Richtigkeit der aktenkundigen Sachlage aufdrängten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    RdW 1987,83 = JBl 1987,117 = NZ 1987,289 = SZ 59/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006356

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0060OB00036_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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