RS OGH 1988/3/24 6Ob36/85; 6Ob515/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 IIIg
GmbHG §18
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Alleinvertretungsmacht der beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erlischt, wenn einer der beiden abberufen wird oder die Funktion des Geschäftsführers zurücklegt und neben dem verbleibenden Geschäftsführer ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, dann ist der Tod eines Geschäftsführers, mit dem dessen Funktion jedenfalls erlischt, der Abberufung bzw Zurücklegung bei der ergänzenden Vertragsauslegung umso mehr dann auch in Bezug auf die damit vereinbarten Rechtsfolgen gleichzuhalten, als die aus den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hervorleuchtende Parteiabsicht ihre Grundlage nur in dem besonderen Vertrauen, daß die beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einander entgegenbrachten, hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017975

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten