Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Ein dringender Fall im Sinne des § 15 a GmbHG ist dann gegeben, wenn es darum geht, daß der der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Bestellung eines Geschäftsführers) entsprechende Handelsregisterstand herbeigeführt werden soll.Ein dringender Fall im Sinne des Paragraph 15, a GmbHG ist dann gegeben, wenn es darum geht, daß der der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Bestellung eines Geschäftsführers) entsprechende Handelsregisterstand herbeigeführt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059946Im RIS seit
16.10.1986Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024