Norm
StPO §50 Abs3Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle gilt für die Vertretung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes eines Privatbeteiligten § 45 a Abs 1 StPO. Demnach kann ein Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist, beim OGH nicht als Vertreter des Privatbeteiligtenvertreters einschreiten (Ausführungen nur im Akt).Nach dieser Gesetzesstelle gilt für die Vertretung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes eines Privatbeteiligten Paragraph 45, a Absatz eins, StPO. Demnach kann ein Rechtsanwaltsanwärter, der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist, beim OGH nicht als Vertreter des Privatbeteiligtenvertreters einschreiten (Ausführungen nur im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097207Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0130OS00117_8600000_002