RS OGH 1986/10/16 6Ob519/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1986
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Norm

ABGB §1271
ABGB §1432
WG Art17 A

Rechtssatz

Auch durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit wird eine Spielschuld nicht klagbar. Ebensowenig entrichtet der Indossant durch die Indossierung eines Wechsels, dessen bisher einziger Verpflichteter, nämlich der Akzeptant, die Wechselverbindlichkeit für eine Spielschuld eingegangen war, seine eigene Spielschuld gegenüber dem Indossatar wirklich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022384

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0060OB00519_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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