Norm
ABGB §1271Rechtssatz
Auch durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit wird eine Spielschuld nicht klagbar. Ebensowenig entrichtet der Indossant durch die Indossierung eines Wechsels, dessen bisher einziger Verpflichteter, nämlich der Akzeptant, die Wechselverbindlichkeit für eine Spielschuld eingegangen war, seine eigene Spielschuld gegenüber dem Indossatar wirklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022384Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00519_8500000_002