Norm
VBG §36Rechtssatz
Eine Selbstbindung des Rechtsträgers (hier durch § 3 stmkLVBG 1974) verpflichtet nur diesen; wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorgeschrieben war, führt die Nichtbeachtung mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den § 36 VBG fallenden Vertragsbestimmung.Eine Selbstbindung des Rechtsträgers (hier durch Paragraph 3, stmkLVBG 1974) verpflichtet nur diesen; wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, VBG vorgeschrieben war, führt die Nichtbeachtung mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den Paragraph 36, VBG fallenden Vertragsbestimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081695Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00123_8600000_001