RS OGH 2017/1/26 14Ob159/86, 8ObA1/15b, 9ObA121/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

BArbUG §7 Abs3
UrlG §4 Abs2

Rechtssatz

Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt (AB 276 BlgNR 14 GP 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt Ausschussbericht 276 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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