RS OGH 1986/10/21 14Ob167/86 (14Ob168/86, 14Ob169/86), 8ObA284/94

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

ABGB §1162d
ABGB §1486 Z5
ABGB §1491
AngG §40
ArbAbfG §3
UrlG §12

Rechtssatz

Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029940

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00167_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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