RS OGH 2024/8/26 14Ob167/86 (14Ob168/86; 14Ob169/86); 8ObA284/94; 8Ob49/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

ABGB §1162d
ABGB §1486 Z5
ABGB §1491
AngG §40
ArbAbfG §3
UrlG §12
  1. ABGB § 1162d heute
  2. ABGB § 1162d gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. AngG Art. 1 § 40 heute
  2. AngG Art. 1 § 40 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (§ 3 ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: § 40 AngG) und der Urlaubsentschädigung (§ 12 UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (§ 1486 Z 5 ABGB).Der zwingende Charakter der (Arbeiterabfertigung) Abfertigung (Paragraph 3, ArbAbfG; ebenso die Angestelltenabfertigung: Paragraph 40, AngG) und der Urlaubsentschädigung (Paragraph 12, UrlG) hat nicht zur Folge, daß eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungsfrist oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt nämlich weder das ArbAbfG für den Anspruch auf Abfertigung, noch das UrlG für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung fest. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt vielmehr die allgemeine Bestimmung des ABGB über die Verjährung von Dienstnehmerforderungen (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB).

Entscheidungstexte

  • RS0029940">14 Ob 167/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
    Veröff: Arb 10578 = SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil)
  • RS0029940">8 ObA 284/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 284/94
    Auch
  • RS0029940">8 Ob 49/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 49/24z
    vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029940

Im RIS seit

21.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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