RS OGH 1986/10/22 1Ob33/86, 6Ob351/97d, 6Ob87/00p, 1Ob19/03f, 7Ob155/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

MedienG §8a Abs5
MedienG §39 Abs3
MedienG §39 Abs4

Rechtssatz

Aus welchem Grund der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ, ist unbeachtlich. Er haftet dem Bund für den Rückersatz auch dann, wenn die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 33/86
    Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Ruggenthaler)
  • 6 Ob 351/97d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 351/97d
    Auch
  • 6 Ob 87/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 87/00p
    Vgl; Beisatz: § 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nach §§ 8, 8a MedG entspricht, eingeräumt wurde. (T1) Beisatz: Hat der Antragsteller im selbständigen Verfahren seinen Entschädigungsanspruch ohnehin in gleichwertiger Weise durchgesetzt wie dies bei Weiterführung des Antragsverfahrens geschehen wäre, kann von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein, selbst wenn das selbständige Verfahren nicht mehr weiter fortgesetzt wurde und wegen materieller Befriedigung des Anspruches gar nicht fortgesetzt werden konnte. Der Antragsteller ist dann genauso zu stellen, wie wenn mit Urteil über seinen Entschädigungsanspruch erkannt worden wäre. (T2)
  • 1 Ob 19/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 19/03f
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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