RS OGH 1986/10/22 3Ob572/86, 8Ob74/99m

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Eine Erklärung des Garanten, er würde unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung leisten, bezieht sich wegen der allgemeinen Formulierung nicht etwa nur auf Gegenforderungen aus dem Valutaverhältnis oder Deckungsverhältnis, sondern auch auf Gegenforderungen aus dem Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den Begünstigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016981

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00572_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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