Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Eine Erklärung des Garanten, er würde unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung leisten, bezieht sich wegen der allgemeinen Formulierung nicht etwa nur auf Gegenforderungen aus dem Valutaverhältnis oder Deckungsverhältnis, sondern auch auf Gegenforderungen aus dem Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den Begünstigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016981Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00572_8600000_002