RS OGH 1986/10/22 3Ob68/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

UVG §9 Abs2
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 2 UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076481

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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