Norm
MedienG §39 Abs2Rechtssatz
Wird der Medieninhaber gemäß § 39 Abs 2 MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.Wird der Medieninhaber gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016