RS OGH 1986/10/22 1Ob33/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

MedienG §39 Abs2
  1. MedienG § 39 heute
  2. MedienG § 39 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Wird der Medieninhaber gemäß § 39 Abs 2 MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.Wird der Medieninhaber gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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