RS OGH 1986/10/22 3Ob68/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

EO §7 Ab
EO §9 A
EO §36 D
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Unterlaufen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach §§ 7, 9 EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach § 36 EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt.Unterlaufen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach Paragraphen 7, 9, EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach Paragraph 36, EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000323

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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