RS OGH 1986/10/23 8Ob39/86

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

EKHG §1 IIIA

Rechtssatz

Es macht keinen Unterschied, ob ein Kraftfahrzeug ohne Motorkraft mit bewegten Rädern abrollt oder - wie im vorliegenden Fall - mit fixierten Rädern auf einen abschüssigen vereisten Fahrbahn dahinrutscht; in beiden Fällen geht von dem in Bewegung geratenen Kraftfahrzeug eine typischerweise mit dem Betrieb verbundene Gefahr aus, die die Anwendung der im EKHG normierten Gefährdungshaftung rechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058221

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0080OB00039_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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