Norm
EKHG §1 IIIARechtssatz
Es macht keinen Unterschied, ob ein Kraftfahrzeug ohne Motorkraft mit bewegten Rädern abrollt oder - wie im vorliegenden Fall - mit fixierten Rädern auf einen abschüssigen vereisten Fahrbahn dahinrutscht; in beiden Fällen geht von dem in Bewegung geratenen Kraftfahrzeug eine typischerweise mit dem Betrieb verbundene Gefahr aus, die die Anwendung der im EKHG normierten Gefährdungshaftung rechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058221Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0080OB00039_8600000_001