Rechtssatz
Einem bloß Pflichtteilsberechtigten ist kein Interesse an der Anfechtung von Entscheidungen zuzubilligen, mit denen die Anwendung bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften abgelehnt oder das Vorliegen einer Voraussetzung für eine solche Anwendung (hier: Erbhofeigenschaft) verneint wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006486Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_001