RS OGH 1986/10/23 6Ob12/86, 1Ob619/92 (1Ob620/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

ABGB §1234
ABGB §1253

Rechtssatz

Im Falle eines vom Ehepakt über die Gütergemeinschaft losgelösten, ausschließlich im Zusammenhang mit einem Erbvertrag zu begreifenden Aufgriffsrechtes kann sich dieses nur auf jene Nachlaßquote beziehen, auf die such kraft Gesetzes (§ 1253 ABGB) eine erbvertragliche Bindung nicht beziehen kann (allenfalls auch auf eine darüber hinaus kraft Parteiwillens von der erbvertraglichen Regelung nicht erfaßte Quote). Eine sich nur auf diese Freiquote beziehbare Regelung ist ungeachtet der formellen Aufnahme in übereinstimmende Vertragserklärungen vom Testator jederzeit widerrufbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 12/86
    Veröff: NZ 1987,312 = SZ 59/187 = JBl 1993,658
  • 1 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 619/92
    Auch; Beisatz: Das in § 1253 ABGB genannte Recht, "zu testieren", ist die vertragliche Ungebundenheit "zur freien letzten Anordnung" und ist demgemäß keineswegs nur auf die Erbseinsetzung beschränkt, sodaß das bloß erbvertraglich zugesicherte Aufgriffsrecht den durch § 1253 ABGB geschaffenen Freiraum des Erblassers nicht widerum einengen kann. (T1) Veröff: NZ 1993,103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022354

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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