RS OGH 1986/10/23 7Ob50/86, 6Ob200/10w

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1318

Rechtssatz

Der Installateur, der in der Wohnung eines Mieters einen Rohranschluss schlecht vorgenommen hat, haftet dem Mieter einer anderen Wohnung für den daraus entstandenen Wasserschaden (erweiterte Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht in Verbindung mit § 1318 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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