RS OGH 1986/10/23 8Ob48/86

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Rechtssatz

Selbst bei Anlegung des strengen Maßstabes des § 9 Abs 2 EKHG kann bei einer kurzfristigen witterungsbedingten Sichtbehinderung (Nebelschwaden) nicht verlangt werden, deshalb sogleich die gesamte Schleppliftanlage einzustellen: Einerseits müssen auf der Strecke befindliche Schifahrer weiterbefördert werden, andererseits muß auf Grund der Eigenart des Betriebes von Schleppliften eine gewisse Mindestgeschicklichkeit der Liftbenützer verlangt werden, vorübergehend sichtbehindernde Situationen entsprechend zu meistern.Selbst bei Anlegung des strengen Maßstabes des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG kann bei einer kurzfristigen witterungsbedingten Sichtbehinderung (Nebelschwaden) nicht verlangt werden, deshalb sogleich die gesamte Schleppliftanlage einzustellen: Einerseits müssen auf der Strecke befindliche Schifahrer weiterbefördert werden, andererseits muß auf Grund der Eigenart des Betriebes von Schleppliften eine gewisse Mindestgeschicklichkeit der Liftbenützer verlangt werden, vorübergehend sichtbehindernde Situationen entsprechend zu meistern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023649

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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