TE Vwgh Beschluss 2003/10/28 2002/11/0153

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §28;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des P in H, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Juni 2002, Zl. Ib-277-57/2002, betreffend Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG (in der Fassung vor der 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002) aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C, E (C1), E (C) und G vorzulegen. In der Begründung werden Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen auf Grund des bis Mitte September 2001 erfolgten Konsums von Marihuana durch den Beschwerdeführer geäußert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 29. Juli 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 Z. 1 (richtig: Z. 5) und § 25 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung (u.a. für die oben genannten Klassen) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 nur insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 6 Monate herabgesetzt wurde. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines in der Zeit von November 2000 bis Juni 2001 durch das Inverkehrsetzen von 800 bis 1000 g Marihuana begangen Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz. Damit liege eine bestimmte Tatsache vor, auf Grund welcher die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die festgesetzte Dauer anzunehmen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die am 4. November 2002 hg. eingelangte und zur Zl. 2002/11/0223 protokollierte Beschwerde.

Infolge der Erlassung dieses Entziehungsbescheides vom 10. Oktober 2002 kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Aufforderungsbescheid vom 27. Juni 2002 aus folgenden Erwägungen nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Erteilungsvoraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Erteilungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 FSG jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen nur in jenen Fällen gemacht, in denen schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgesetzt wurde (siehe dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0004, vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0185, vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0342, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0284, jeweils m. w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Mit der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 10. Oktober 2002 hat die belangte Behörde das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung abgeschlossen. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund von Umständen, die vor der Erlassung des Bescheides vom 10. Oktober 2002 verwirklicht wurden, kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Selbst wenn die im angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2002 formulierten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 sich als berechtigt herausstellten, könnten sie nicht zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers führen. Der angefochtene Aufforderungsbescheid, der der Prüfung dieser Bedenken gedient hätte, hat mit der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 10. Oktober 2002 seine Funktion verloren. Auch aus seiner Nichtbefolgung könnten für den Beschwerdeführer rechtens keine nachteiligen Folgen gezogen werden. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden.

Dem Beschwerdeführer wurde die oben dargelegte Rechtsansicht mit Berichterverfügung vom 3. September 2003 bekannt gegeben. In seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage der Gegenstandslosigkeit abgegebenen Äußerung vom 6. Oktober 2003 pflichtete er dieser Rechtsansicht vollinhaltlich bei.

Aus den oben dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird, gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/11/0233, mwN). Ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Fälle formeller Klaglosstellung - im Falle der Bescheidbeschwerde ist dies die Aufhebung des angefochtenen Bescheides - anzuwenden ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010).

Wien, am 28. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110153.X00

Im RIS seit

05.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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