RS OGH 2001/7/10 2Ob671/86, 5Ob213/00k

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Rechtssatz

Der Schuldner kann dem Dritten, der Ansprüche nach § 1042 ABGB geltend macht, seine Einwendungen gegen die alte Schuld entgegenhalten.Der Schuldner kann dem Dritten, der Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB geltend macht, seine Einwendungen gegen die alte Schuld entgegenhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019894

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00671_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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