RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Ist eine schlechte finanzielle Lage des Betriebes die Ursache für Personaleinschränkungen, so ist zu prüfen, ob es nicht dem Arbeitgeber, wenn der Auftragsstand genügend ist, rechtlich und auch vom betriebliche Standpunkt aus möglich ist, eine erforderliche Kostensenkung, zB durch Einschränkung besonders hoher Gehälter oder durch Ausschüttung geringerer Dividenden, herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051979

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten