Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist weder im § 10 Abs 2 RAO, noch im § 2 DSt, noch auch in den §§ 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) ausgesprochen.Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist weder im Paragraph 10, Absatz 2, RAO, noch im Paragraph 2, DSt, noch auch in den Paragraphen 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) ausgesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020