RS OGH 1986/10/28 11Os132/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

FinStrG §35 Abs2
ZollG §3
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. ZollG § 3 gültig von 03.12.1988 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtssatz

Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages ist die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich unstatthaft. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch innerhalb der einzelnen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, die zwar alle vom Zollamt eingehoben werden (§ 3 ZollG), ansonsten aber nach Besteuerungsobjekt, Bemessungsgrundlage, rechtlichem Schicksal und wirtschaftlicher Funktion verschieden geartet sind und daher in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gesondert (einzeln) beurteilt werden müssen (hier: keine Aufrechnung zwischen hinterzogenem Zoll und zufolge Überfakturierung zu viel bezahlter Einfuhrumsatzsteuer).Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages ist die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich unstatthaft. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch innerhalb der einzelnen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, die zwar alle vom Zollamt eingehoben werden (Paragraph 3, ZollG), ansonsten aber nach Besteuerungsobjekt, Bemessungsgrundlage, rechtlichem Schicksal und wirtschaftlicher Funktion verschieden geartet sind und daher in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gesondert (einzeln) beurteilt werden müssen (hier: keine Aufrechnung zwischen hinterzogenem Zoll und zufolge Überfakturierung zu viel bezahlter Einfuhrumsatzsteuer).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083394

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0110OS00132_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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