RS OGH 1986/11/4 14Ob156/86

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

HbG §2

Rechtssatz

Vertragsparteien des Hausbesorgerdienstvertrages so wie eines jeden Arbeitsvertrages können auf Seite des Hausbesorgers (des Arbeitsnehmers) nur physische Personen sein. Ein zwischen dem Hauseigentümer und einer juristischen Person abgeschlossene "Hausbesorgerdienstvertrag" ist daher rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062838

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00156_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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