RS OGH 1986/11/4 14Ob188/86

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

ZPO §226 IIB6
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ansprüche auf "Weihnachtsremuneration" und Urlaubsgeld sind individualisiert, wenn dem Gericht eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich ist, wenn etwa der unbestritten zugrundezulegende KollV Bestimmungen über die Berechnung der anteiligen Jahresremuneration enthält und sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Gesetz (§§ 6 Abs 3, 9 Abs 1 UrlG) ergibt.Ansprüche auf "Weihnachtsremuneration" und Urlaubsgeld sind individualisiert, wenn dem Gericht eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich ist, wenn etwa der unbestritten zugrundezulegende KollV Bestimmungen über die Berechnung der anteiligen Jahresremuneration enthält und sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Gesetz (Paragraphen 6, Absatz 3, 9, Absatz eins, UrlG) ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037595

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00188_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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