RS OGH 1986/11/4 11Os59/86 (11Os60/86), 14Os113/89, 11Os23/89, 12Os122/89, 11Os75/89 (11Os76/89), 12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §159 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Beim fortgesetzten Delikt der fahrlässigen Krida ist die genaue Eingrenzung des Tatzeitraums - von der Verjährungsfrage abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung, betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand (so schon 9 Os 68/82 zu § 159 Abs 1 Z 2 StGB).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 59/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 11 Os 59/86
    Veröff: SSt 57/84
  • 14 Os 113/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 113/89
  • 11 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
    Vgl auch; Beisatz: Eine exakte Übereinstimmung zwischen Anklagesatz und Urteilsspruch in zeitlicher Hinsicht ist nicht erforderlich. (T2) Veröff: RZ 1990/115 S 260
  • 12 Os 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 12 Os 122/89
  • 11 Os 75/89
    Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89
    Vgl aber
  • 12 Os 119/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 119/90
    Beisatz: Sukzessive Deliktsverwirklichung. (T3)
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl; Beiatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten.Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T4)
  • 12 Os 100/12s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 100/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten