Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt der fahrlässigen Krida ist die genaue Eingrenzung des Tatzeitraums - von der Verjährungsfrage abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung, betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand (so schon 9 Os 68/82 zu § 159 Abs 1 Z 2 StGB).Beim fortgesetzten Delikt der fahrlässigen Krida ist die genaue Eingrenzung des Tatzeitraums - von der Verjährungsfrage abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung, betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand (so schon 9 Os 68/82 zu Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023