RS OGH 1999/5/11 5Ob152/86, 5Ob244/98p

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Rechtssatz

Auch ein einzelner Miteigentümer kann die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Rücklagenüberschusses an den neuen Verwalter begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083380

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0050OB00152_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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