Norm
StPO §16 ARechtssatz
§ 63 Abs 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den OGH) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar.Paragraph 63, Absatz 2, StPO räumt nur "gegen die gemäß Paragraph 62, vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den OGH) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096597Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009