RS OGH 2003/9/4 9Os159/86, 12Os34/87, 14Os133/92, 15Os58/03, 15Os110/03

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Rechtssatz

§ 63 Abs 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den OGH) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar.Paragraph 63, Absatz 2, StPO räumt nur "gegen die gemäß Paragraph 62, vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den OGH) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096597

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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