RS OGH 1986/11/6 6Ob667/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

AußStrG §9 E2
AußStrG §122

Rechtssatz

Hat der Erbansprecher in seinem Rekurs gegen die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen anderen Verfahrensbeteiligten seine Erberklärung abgegeben, dürfen die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis des Erbansprechers nicht verneint werden, solange über die Zurückweisung dieser Erbserklärung oder über deren Annahme zu Gericht nicht bindend abgesprochen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006417

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00667_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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