Norm
MRG §30 Abs2 Z5 ARechtssatz
Der Tod des Mieters ist auch für Wohnraumuntermietverhältnisse Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 5 MRG. Auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann der Vermieter im voraus wirksam verzichten.Der Tod des Mieters ist auch für Wohnraumuntermietverhältnisse Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG. Auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann der Vermieter im voraus wirksam verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070730Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008