RS OGH 1986/11/6 6Ob683/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wenn ein Vermittler dem neuen Mieter nicht offenlegte, daß der als "Ablöse" geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt sei, fehlt es auf alle Fälle an der für das Zustandekommen eines Möbelkaufes erforderlichen Bestimmtheit. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als des Verkäufers erfordert eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Teilbetrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069912

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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