RS OGH 1986/11/6 6Ob565/85, 8Ob25/89, 8Ob81/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ABGB §1346 D

Rechtssatz

Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft" bildet die Erklärung des Akzeptanten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Es kann dem Partner des Grundgeschäftes gegenüber nicht eingewendet werden, es fehle am Grundgeschäft oder es liege eine formnichtige Bürgschaft vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 565/85
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 565/85
    Veröff: WBl 1987,67 = SZ 59/193 = EvBl 1987/199 S 754
  • 8 Ob 25/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 25/89
    nur: Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft" bildet die Erklärung des Akzeptanten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Es kann dem Partner des Grundgeschäftes gegenüber nicht eingewendet werden, es fehle am Grundgeschäft. (T1) Veröff: RdW 1991,13 = ÖBA 1991,132
  • 8 Ob 81/98i
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 81/98i
    nur: Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft" bildet die Erklärung des Akzeptanten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032145

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00565_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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