Norm
ABGB §1346 DRechtssatz
Bei der "verkleideten Wechselbürgschaft" bildet die Erklärung des Akzeptanten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Es kann dem Partner des Grundgeschäftes gegenüber nicht eingewendet werden, es fehle am Grundgeschäft oder es liege eine formnichtige Bürgschaft vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032145Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00565_8500000_001