RS OGH 1986/11/6 6Ob663/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ABGB §1109

Rechtssatz

Zur Zahlung eines Benützungsentgeltes ist der Bestandnehmer nur dann verpflichtet, wenn sich die Zurückstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und daher von ihm zu vertreten sind, über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus verzögert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020744

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00663_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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