TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/28 2002/11/0138

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §40a Abs7 Z2 litc idF 2002/I/080;
KFG 1967 §40a idF 1997/I/103;
KFG 1967 §40a idF 2002/I/080;
KFG 1967 §40b idF 1997/I/103;
KFG 1967 §40b idF 2002/I/080;
VwRallg;
ZustV 1999 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der X Versicherung Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Juni 2002, Zl. Senat-AB-02-0005, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.173,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 40a Abs. 7 Z. 2 lit. c KFG 1967 die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion St. Pölten Zulassungsstellen einzurichten, widerrufen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass in einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Zulassungsstelle in St. Pölten am 14., 17., 25. und 26. April 2000 und am 3. und 5. Juli 2000 die Kennzeichen nicht in der vorgesehenen Reihenfolge vergeben wurden. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass ein Kasten, in dem die Kennzeichentafeln aufgestapelt gewesen seien, umgekippt sei, wodurch es zu einer Verreihung der Kennzeichentafeln gekommen sei.

Am 27. März 2000 sei die Abmeldung eines Spezialkraftwagens mit einem bestimmten Wiener Kennzeichen in den Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen worden, obwohl in diesem die Anmeldung nicht eingetragen gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei ursprünglich in Wien mit einem bestimmten Kennzeichen angemeldet worden. In der Folge habe möglicherweise der Zulassungsbesitzer die Einzelgenehmigung oder den Typenschein verloren und sich ein Duplikat ausstellen lassen. Dabei sei es unterlassen worden, in dieses Duplikat die Zulassung in Wien einzutragen. Beim Besitzerwechsel sei in der Zulassungsstelle in St. Pölten das Fahrzeug abgemeldet und die Anmeldung für den neuen Besitzer vorgenommen worden.

Am 7. September 2001 sei ein Kraftfahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen abgemeldet worden. Die Kennzeichen seien als verschrottet eingegeben worden, obwohl die Kennzeichentafeln nicht eingezogen worden seien.

Im Jänner 2002 seien in der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin in St. Pölten Kennzeichentafeln mit einem näher bezeichneten Kennzeichen entgegen genommen worden, obwohl die Zulassung dieses Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Dezember 2001 aufgehoben worden sei. Dazu sei es gekommen, weil die Zulassungsbesitzerin die Kennzeichentafel und den Typenschein in der Zulassungsstelle liegen gelassen habe, nachdem ihr wegen des Fehlens des Zulassungsscheines die Kraftfahrzeugabmeldung verweigert worden sei. Die Kundin sei dann nicht mehr erschienen.

Bezüglich eines Fahrzeuges mit einem bestimmten Kennzeichen seien am 12. September 2001 die Fahrgestellnummer und die Motornummer in Kleinbuchstaben eingegeben worden.

Auf Grund der Vorfälle in der Zulassungsstelle seien die verantwortlichen Mitarbeiter in Form eines eigenen Seminars belehrt und die Kontrolle seitens der Innenrevision intensiviert worden. Das Dienstverhältnis mit jener Mitarbeiterin, die am 7. September 2001 bei der Abmeldung des Kraftfahrzeuges die Kennzeichen als verschrottet eingegeben habe, ohne dass die Kennzeichentafeln eingezogen worden seien, sei aufgelöst worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 40b Abs. 6 Z. 7 KFG 1967 habe die Zulassungsstelle alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten. Gemäß § 41 Abs. 5 KFG 1967 habe die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen. Gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 seien bei der Abmeldung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Gemäß § 44 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 habe der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung unverzüglich einer der in § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Die festgestellten Sachverhalte gehörten zu den Aufgaben im Sinne des § 40a Abs. 5 KFG 1967, die mit der Ermächtigung der Versicherer, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, auf diese übergegangen seien. Gemäß § 40a Abs. 7 Z. 2 lit. c KFG 1967 sei die Ermächtigung zu widerrufen, wenn durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet werde, insbesondere wenn die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt würden. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Begriff "wiederholt" nicht schematisch auszulegen sei, sei zu folgen. Es müsse sich vielmehr um derart zahlreiche oder derart schwer wiegende Verstöße handeln, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet sei. Die Verstöße seien daher zu werten und zu gewichten. Im Beschwerdefall sei der Vorfall vom 7. September 2001 als besonders schwer wiegend zu werten, weil mit der Abmeldung der Versicherungsschutz ende und die Kennzeichentafeln einzuziehen seien, damit eine weitere bzw. missbräuchliche Verwendung verhindert werde. Ohne Ablieferung der Kennzeichentafeln hätte die Abmeldung daher nicht vorgenommen werden dürfen. Die Ausgabe der Kennzeichen außerhalb der vorgesehenen Reihenfolge und die Eintragung der Anmeldung in den Bescheid über die Einzelgenehmigung, ohne dass die Anmeldung eingetragen gewesen sei, stellten Verstöße dar, die auf eine sorglose, pflichtwidrige Erfüllung der Aufgaben hinwiesen, wobei die Nichteinhaltung der Reihenfolge bei der Ausgabe als geringfügig zu werten sei. Die Eintragung der Anmeldung in den Bescheid über die Einzelgenehmigung, ohne dass die Anmeldung eingetragen gewesen sei, könne zu groben Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen. Die Eintragung der Fahrgestellnummer und der Motornummer in Kleinbuchstaben stelle lediglich einen geringfügigen Mangel dar. Die Entgegennahme der Kennzeichen trotz bescheidmäßiger Aufhebung der Zulassung sei nicht zu berücksichtigen, weil nicht erweislich sei, dass zum Zeitpunkt der versuchten Abmeldung die Aufhebung der Zulassung dem Versicherer bekannt gewesen sei. Insgesamt ergebe sich, dass wiederholt Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt worden seien, sodass durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet sei. Es lägen nicht bloß Verstöße gegen reine Ordnungsvorschriften vor, sondern es verletzten die aufgetretenen Mängel "geradezu die wesentlichen Elemente der Zulassung bzw. Abmeldung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr". Insbesondere handle es sich dabei um den Ausschluss von nicht zum Verkehr zugelassenen und somit auch nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugen vom Verkehr, weiters um die Nachvollziehbarkeit und somit Rechtssicherheit sowohl für behördliche Zwecke als auch im privatrechtlichen Verkehr. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Zulassungsstelle in St. Pölten vom Beginn des Probebetriebes (1. Februar 1999) bis 31.Jänner 2002 33.803 Geschäftsfälle abgewickelt habe, sei entgegen zu halten, dass elementare Grundsätze des Zulassungswesens auch in einem geringen Prozentausmaß zur Gesamtzahl der abgewickelten Geschäftsfälle nicht verletzt werden dürften. Für jeden Zulassungsstellenbetreiber sei vorhersehbar, dass eine entsprechend große Zahl von Geschäftsfällen auftreten werde, woraus sich die Verpflichtung zur entsprechenden Vorsorge (organisatorisch, Ausbildung der Mitarbeiter usw.) ergebe. Für die von der Beschwerdeführerin vermisste Nachfristsetzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei insofern abzuändern gewesen, als es für die (von der Erstbehörde mit drei Jahren ausgesprochene) Befristung des Widerrufes keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Beschwerdeführerin stehe es jederzeit offen, neuerlich einen Antrag zur Erteilung der Ermächtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Zulassungsstelle im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion St. Pölten zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des KFG 1967 (in der Fassung der 21. KFG-Novelle BGBl. I Nr. 80/2002) maßgebend:

"Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. ...

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

1.

der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,

2.

der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,

              3.              der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muss,

              4.              der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,

              5.              der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1,

              6.              des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,

              7.              der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

              8.              der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn

1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, dass diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und

2. die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. ...

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),

...

6.

die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

7.

die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

              8.              Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),

...

              11.              Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

              12.              Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),

...

              19.              Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

...

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

...

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

...

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

...

2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

..."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellten und ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalte, sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die festgestellten Fehlleistungen den Widerruf der Ermächtigung gemäß § 40a Abs. 7 Z. 2 lit. c KFG 1967 nicht rechtfertigten.

Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht ausreiche, wenn in einer Zulassungsstelle insgesamt zwei (oder mehrere) Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu beachtenden Vorschriften festgestellt werden könnten. Es müsse sich vielmehr um derart zahlreiche oder derart schwer wiegende Verstöße handeln, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet sei. Die Verstöße seien daher zu werten und zu gewichten. Dieser Auffassung der belangten Behörde ist zuzustimmen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass mit den durch die 19. KFG-Novelle eingeführten Bestimmungen der §§ 40a und 40b KFG 1967 ein System der Fahrzeugzulassung durch private Stellen geschaffen wurde. Nach § 40b Abs. 1 treten im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Auf Grund der jederzeitigen Überprüfungsmöglichkeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) gemäß § 40a Abs. 6 leg. cit. und der Verpflichtung der Zulassungsstelle zur täglichen Datenübermittlung gemäß § 40b Abs. 6 leg. cit. unterliegt die Zulassungsstelle der Kontrolle durch die Behörde der staatlichen Verwaltung. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Vollziehung der Bestimmungen über die Fahrzeugzulassung im Wesentlichen in gleicher Weise zu gewährleisten, wie sie früher unmittelbar durch die Kraftfahrbehörden gepflogen wurde. In diesem Sinne bestimmt § 1 Abs. 1 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, dass die Zulassungsstelle alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können müsse. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit menschlicher Fehlleistungen auch bei den in der staatlichen Verwaltung tätigen Bediensteten nie völlig ausgeschlossen werden kann und dass von einer Zulassungsstelle im Laufe mehrerer Jahre eine sehr große Zahl von Geschäftsfällen zu bearbeiten ist. Im Hinblick darauf, dass die Fahrzeugzulassung durch private Stellen erst durch die 19. KFG-Novelle ermöglicht wurde - der Ermächtigungsbescheid für die gegenständliche Zulassungsstelle stammt nach der Aktenlage vom 4. Oktober 1999 - ist zudem zu beachten, dass den ermächtigten Versicherern kaum Personal mit langjähriger Erfahrung im Zulassungswesen zur Verfügung stand. Auf alle diese Umstände hat die Behörde im Rahmen der gemäß § 40a Abs. 7 Z. 2 KFG 1967 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die festgestellten Verstöße gegen die zu beachtenden Vorschriften auf Grund ihrer Art und Schwere, ihrer Zahl und ihrer zeitlichen Lagerung die Annahme rechtfertigen, durch die Zulassungsstelle sei eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht (mehr) gewährleistet, Bedacht zu nehmen. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist auch zu beachten, wie der beliehene Versicherer auf festgestellte Fehlleistungen reagiert, weil vom Versicherer getroffene Vorkehrungen gegen die Wiederholung festgestellter Fehlleistungen die nach § 40a Abs. 7 Z. 2 KFG 1967 zu treffende Prognose, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet ist, wesentlich beeinflusst.

Die belangte Behörde macht in ihrer Gegenschrift deutlich, dass sie die Auffassung vertritt, im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung sei nicht zu prüfen gewesen, wie die Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin in Hinkunft die übertragenen Aufgaben erfüllen werde, weshalb die von der Beschwerdeführerin aus Anlass der Verstöße - zur Verhinderung künftiger Verstöße - behaupteten personellen und organisatorischen Maßnahmen im Widerrufsverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Sie hat damit unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten die Rechtslage verkannt. Bei der Beurteilung, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, ist im Rahmen einer Prognose auf die in Hinkunft zu erwartende Abwicklung der übertragenen Aufgaben in der Zulassungsstelle abzustellen. Hat ein Versicherer nach Feststellung einer Fehlleistung zielführende Maßnahmen gegen die Wiederholung derartiger Fehlleistungen getroffen, ist die Annahme, wegen der festgestellten Fehlleistung sei die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet, verfehlt. Für den Widerruf der Ermächtigung bedarf es in einem solchen Fall zusätzlicher Gründe, warum trotz der getroffenen Vorkehrungen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung durch die Zulassungsstelle nicht gewährleistet sei. Derartige Gründe hat die belangte Behörde nicht genannt, sie sind auch aus der Zahl und Schwere der festgestellten Fehlleistungen nicht ableitbar. Den von der Erstbehörde herangezogenen Vorfall vom Jänner 2002 hat die belangte Behörde mit Recht nicht berücksichtigt. Die Nichteinhaltung der Reihenfolge bei der Vergabe der Kennzeichen wurde von der belangten Behörde zutreffend als geringfügig angesehen. Dazu kommt, dass diese Verstöße im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zwei Jahre oder länger zurücklagen, sodass sie im Rahmen der genannten Prognose keine erhebliche Rolle spielen. Dieses Argument gilt auch für den Vorfall vom 27. März 2000, bei dessen Beurteilung zudem zu berücksichtigen ist, dass der wesentliche Fehler in diesem Zusammenhang offenbar bei der Wiener Kraftfahrbehörde (oder einer Wiener Zulassungsstelle) unterlaufen ist, die es unterlassen hat, bei der Ausstellung des Duplikates der Einzelgenehmigung die Zulassung einzutragen.

Durch die am 7. September 2001 vorgenommene Abmeldung ohne Ablieferung der Kennzeichen wurde gegen § 43 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 verstoßen. Nach dieser Gesetzesstelle sind nach der Abmeldung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Dieser Verstoß ist als schwer wiegend anzusehen, weil dadurch der Kennzeichenmissbrauch erleichtert wird. Die belangte Behörde hat auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass das Dienstverhältnis mit jener Mitarbeiterin, die diesen Vorfall zu verantworten hatte, aufgelöst worden sei. Bei dieser Sachlage ist eine konkrete Befürchtung, in der Zulassungsstelle der Beschwerdeführerin würden sich schwer wiegende Verstöße wie jener vom 7. September 2001 wiederholen, nicht begründet. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht angelastet werden, sie verwende ungeeignete oder mangelnd geschulte Personen bzw. sie reagiere nicht auf bekannt gewordene Fehlleistungen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die festgestellten Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit die Annahme, unabhängig von den von der Beschwerdeführerin ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen sei durch die Zulassungsstelle die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet, nicht rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110138.X00

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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