RS OGH 2026/2/25 7Ob40/86 (7Ob41/86); 9Ob28/00h; 7Ob153/25p

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

AVB Bauwesenversicherung Art13 C

Rechtssatz

Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Gewährleistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86
  • RS0080936">9 Ob 28/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
    nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen. (T1)
  • RS0080936">7 Ob 153/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 153/25p
    nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat grundsätzlich nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Leistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080936

Im RIS seit

06.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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