RS OGH 2023/10/25 2Ob65/86; 7Ob14/97b; 2Ob73/05g; 7Ob137/08k; 2Ob178/11g; 2Ob59/15p; 2Ob228/17v; 2Ob

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Norm

KFG 1967 §59a Abs1
KHVG §2 Abs1
  1. KFG 1967 § 59a gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des § 59a Abs 1 KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des Paragraph 59 a, Absatz eins, KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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