Norm
KFG 1967 §59a Abs1Rechtssatz
Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des § 59a Abs 1 KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des Paragraph 59 a, Absatz eins, KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023