RS OGH 2014/10/22 3Ob629/86, 8Ob583/87 (8Ob584/87), 9Ob66/09k, 1Ob204/11y, 1Ob177/14g

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Rechtssatz

Ist die Verlassenschaft nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit des letztwilligen Vermächtnisanforderung, hat der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seines Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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