Norm
ABGB §922Rechtssatz
An die bloße Kenntnis des Verwendungszwecks ist beim Gattungskauf noch keineswegs die Verpflichtung des Verkäufers geknüpft, von sich aus spezielle Versuche über die Eignung des Materials für diesen Verwendungszweck durchzuführen. Er darf nur nicht Erzeugnisse verkaufen, von welchen er positiv weiß oder doch wenigstens wissen muß, daß sie für den konkreten Verwendungszweck nicht brauchbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018567Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_002