RS OGH 1986/11/13 13Ns21/86, Ds1/91, 15Os14/09m, 13Os61/09h, 12Ns11/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1986
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Norm

StPO §74

Rechtssatz

Konkrete Umstände, welche befürchten ließen, dass die Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, werden mit der Behauptung bloßer kollegialer Verbundenheit infolge Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand nicht aufgezeigt. Dies allein ist keineswegs geeignet, die Unbefangenheit der Richter, also deren Fähigkeit, die Strafsache auf Grund des Gesetzes und der vorgeführten Beweismittel gewissenhaft zu beurteilen sowie nach dem Eindruck der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung wieder abzugehen, in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO; EvBl 1975/142; 13 Ns 16/85; 13 Ns 2/86).

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 21/86
    Entscheidungstext OGH 13.11.1986 13 Ns 21/86
  • Ds 1/91
    Entscheidungstext OGH 21.06.1991 Ds 1/91
    Vgl auch; Beisatz: Ein freundschaftliches Verhältnis bzw ein ständiger beruflicher Kontakt der Richter eines Gerichtshofes (zweiter Instanz) allein begründet keine Befangenheit. (T1)
  • 15 Os 14/09m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2009 15 Os 14/09m
    Auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T2)
  • 13 Os 61/09h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 61/09h
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein aus offenbar ganz anderem Anlass bestehender beruflicher Kontakt mit der für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin begründet eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls nicht. (T3)
  • 12 Ns 11/19t
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 12 Ns 11/19t
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097132

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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