RS OGH 1986/11/13 6Ob669/86, 1Ob564/95, 6Ob27/05x, 8Ob57/14m, 2Ob234/14x

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Veröffentlicht am 13.11.1986
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Norm

ABGB §922
ABGB §923

Rechtssatz

Hat sich der Käufer frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. Der Käufer kann durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszweckes das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 669/86
    Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 669/86
    Veröff: JBl 1987,315
  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    nur: Hat sich der Käufer frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. (T1)
    Veröff: SZ 68/105
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Käufer nannte keinen Verwendungszweck. (T2)
  • 8 Ob 57/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m
    Auch; nur: Durch die allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszwecks kann der Käufer das an die freie Auswahl des Kaufgegenstands geknüpfte Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen. (T3)
  • 2 Ob 234/14x
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
    Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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