RS OGH 1986/11/13 6Ob669/86, 7Ob640/88, 1Ob564/95, 4Ob2258/96d, 1Ob140/00w, 6Ob27/05x, 2Ob209/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1986
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Norm

ABGB §922
ABGB §923

Rechtssatz

Ein als Zusage einer bestimmten Eigenschaft zu deutendes Verhalten des Verkäufers, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste dem Käufer Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 669/86
    Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 669/86
    Veröff: JBl 1987,315
  • 7 Ob 640/88
    Entscheidungstext OGH 29.09.1988 7 Ob 640/88
    Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung in Werbeunterlagen (T1)
  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105 Auch; Beisatz: Hier: Trinkwasserhochdruckschläuche (T2)
  • 4 Ob 2258/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
    Vgl; Beisatz: Für eine Beschränkung auf bestimmte Eigenschaften, die besonders und mit hinreichender Deutlichkeit zugesagt werden, spricht, dass die Vertragsauflösung (§ 1167 ABGB) wichtige Gründe voraussetzt. (T3) Veröff: SZ 69/218
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Auch; Beisatz: Wird der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht und die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten, so leistet der Verkäufer für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstands Gewähr. (T4); Veröff: SZ 73/159
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Käufer nannte keinen Verwendungszweck. (T5)
  • 2 Ob 209/07k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 209/07k
    Vgl; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018549

Dokumentnummer

JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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