RS OGH 1986/11/17 Bkd66/86

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Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 02.10.1959, Slg 5067 A). Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen; eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (VwGH 21.05.1974, 1762 bis 1764/73 ua).

Entscheidungstexte

  • Bkd 66/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 Bkd 66/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055416

Dokumentnummer

JJR_19861117_OGH0002_000BKD00066_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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