RS OGH 1986/11/17 1Ob695/86, 8Ob25/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

ABGB §971
ABGB §974
ABGB §981
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

§ 981 ABGB ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu tragen hat; dabei handelt es sich zwar um nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insoweit Grenzen gesetzt, als sie vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, so dass eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Mietenrechtes erforderte. Nicht zu den im § 981 ABGB den Entlehner treffenden Kosten gehört jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht, weil der Verleiher durch Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 695/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 695/86
    Veröff: JBl 1987,320 = MietSlg XXXVIII/49
  • 8 Ob 25/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1); Veröff: SZ 2006/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019086

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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