RS OGH 1986/11/17 1Ob34/86, 1Ob49/95 (1Ob54/95), 1Ob2047/96b, 1Ob25/01k

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Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

AHG §1 Abs2 F

Rechtssatz

Wird die Besorgung hoheitlicher Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechtes übertragen, gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das Verhalten namens der juristischen Person des Privatrechtes für den bestellenden Rechtsträger gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 34/86
    Veröff: SZ 59/199
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Beisatz: Bei Beleihung einer juristischen Person privaten Rechts mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben ist darin auch die Delegierung des auf eine bestimmte physische Person bezogenen Bestellungsaktes zu erblicken. (T1) Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Vgl auch; Beisatz: Hier hat der Bund die grundsätzlich ihm zustehenden behördlichen Befugnisse im Wege des Kesselgesetzes teilweise "ausgegliederten Unternehmungen" (Kesselprüfstellen) übertragen. (T2) Beisatz: Das beliehene Unternehmen selbst ist von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T3); Veröff: SZ 74/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088920

Dokumentnummer

JJR_19861117_OGH0002_0010OB00034_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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