Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Die bloße Absicht, künftig ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft zu betreiben, stellt den Tatbestand des § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 nicht her.Die bloße Absicht, künftig ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft zu betreiben, stellt den Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO 1859 nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060574Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00193_8600000_003